Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle für den Vertragspartner (Gast) erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
1.2 Die Geschäftsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Sie sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
§ 2 Begriffsdefinitionen
Beherberger: Ist eine juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
Gast: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Als Gast gelten auch jene Personen, die – aus welchem Grund immer - mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde, Kollegen, etc).
Vertragspartner: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt. Konsument und Unternehmer: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
Beherbergungsvertrag: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die übereinstimmende Willenserklärung zwischen dem Vertragspartner und dem Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den vom Vertragspartner dem Beherberger bekannt gegebenen Geschäftszeiten erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der einseitig auflösenden Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande. Wird die vereinbarte Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, so steht es dem Beherberger frei, den Vertrag aufzulösen; dieses Recht steht dem Vertragspartner nicht zu, er ist an den Vertrag gebunden.
3.3 Ist nichts anderes vereinbart, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 3.a Vertragsabschluss – Wertbeständigkeit
Vereinbart wird die Wertbeständigkeit der diesem Vertrag zugrundeliegenden Preise.
Verändert sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex VPI 2020 um mehr als 3% gegenüber dem Basisindex (das ist die Indexzahl des VPI 2020 für den Monat des Vertragsabschlusses), so werden die Preise entsprechend dieser Erhöhung angepasst. Wir behalten uns vor, diese Preisanpassung alle drei Monate zu evaluieren.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Beherberger legt jeweils die für ihn geltenden Tageszeiten fest, zu denen die gebuchten Zimmer bezogen werden können bzw. bis zu welchem Zeitpunkt sie vom Vertragspartner zu verlassen sind. Die Zeiten des Bezugs bzw. der Abreise werden dem Vertragspartner mündlich und/oder schriftlich bekannt gegeben bzw. befinden sich auf der Homepage www.arcotel.com.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht frei gemacht sind.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tages reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
5.4 Bis spätestens 1 Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
Rücktritt durch den Vertragspartner
5.5 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, kann der Beherbergungsvertrag bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung des Vertragspartners aufgelöst werden.
5.6 Es steht den Vertragsparteien frei, Sondervereinbarungen über Rücktrittsmöglichkeiten zu treffen. Die Vereinbarungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie schriftlich (z.B. Buchungsbestätigung) festgehalten sind.
Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände i.S. von höherer Gewalt (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Dauer der Behinderung der Anreise zu bezahlen, sofern der Vertragspartner/Gast den Beherberger über die Unmöglichkeit der Anreise vor der geplanten Anreise informiert hat. Andererseits ist auch der Beherberger nicht länger als 24 Stunden, berechnet ab dem Tag der vereinbarten Anreise, an den Vertrag gebunden. Nach Ablauf dieser Frist steht es ihm frei, die gebuchten Zimmer an andere Personen zu vergeben. Ist bereits am vereinbarten Anreisetag zweifelsfrei erkennbar, dass der Vertragspartner die gebuchten Zimmer nicht beziehen kann, ist der Beherberger an die 24-stündige Frist nicht gebunden.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, es sei denn, dass die Vertragspartner mittlerweile eine andere Vereinbarung getroffen haben.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für die Übernachtung im Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners/Gastes
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner/Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt des Check Outs das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gäste entstanden sind, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuern zu bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme usw.
8.3 Der Vertragspartner/Gast haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
8.4 Der Vertragspartner/Gast verpflichtet sich, mit den Einrichtungen des Beherbergers sorgsam und pfleglich umzugehen.
8.5. Er verpflichtet sich weiters, gekennzeichnete Rauchverbote zu beachten. Bei Verstoß wird eine Pönale von € 350,- für die Schadensbeseitigung durch Sonderreinigung vereinbart und in Rechnung gestellt.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß 1101ABGB an den vom Vertragspartner bzw. den vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden, und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
9.2 Im Verzugsfall (9.1.) werden Verzugszinsen in Höhe von 10% ab Fälligkeit, berechnet aus dem offenen Entgelt, vereinbart.
9.3 Die Zeiten, zu denen die gewöhnlichen Serviceleistungen erbracht werden, werden im Aushang des jeweiligen Beherbergungsbetriebes dem Vertragspartner bekannt gegeben. Der Beherberger ist berechtigt, für Leistungen außerhalb der gewöhnlichen Betriebszeiten ein höheres Entgelt zu berechnen. Zuschläge für Zimmerservice werden extra berechnet. Der Beherberger kann Sonderleistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
9.4 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
a) die Bereitstellung von Sauna, Hallenbad, Solarium, Garagierung usw.
b) ein Kind bis 5,99 Jahre nächtigt im Doppelzimmer der Eltern kostenfrei; für Kinder bis 11,99 Jahre wird ein ermäßigter Preis berechnet.
c) für die Bereitstellung von Zusatzbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Freibeweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehenden Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen, nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einem seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 11.1 und 11.2 gilt sinngemäß.
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
§ 12 Tierhaltung
12.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und gegen eine besondere Vergütung in der Höhe von derzeit € 15,--/Tier und Tag in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. In diesem Betrag ist das Futter nicht enthalten.
12.2 Der Vertragspartner/Gast, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
12.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
12.4 Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
12.5 In die Gesellschafts-, Restauranträume und in den Fitness- /Wellnessbereich dürfen Tiere nicht mitgenommen werden.
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
13.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
§14 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
14.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
14.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat (Eigenersparnis). Bei allen nicht stornierbaren Raten kommt der Abzug der Eigenersparnis nicht zur Anwendung.
14.3 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag unter Einhaltung einer 1 wöchigen Frist aufkündigen.
14.4 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere, wenn der Vertragspartner bzw. der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leuten oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder einer Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt, oder
d) über das Vermögen des Vertragspartners /Gastes ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder mangels Kostendeckung die Eröffnung desselben abgewiesen wurde.
14.5 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes
15.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.
15.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
15.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegenüber deren Rechtsnachfolgern insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe,
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o.Ä.,
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 16 Gerichtsstand und Rechtswahl
16.1 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellem und materiellem Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
16.2 Als Gerichtsstand wird gemäß § 104 JN Wien, Innere Stadt, vereinbart.
§ 17 Sonstiges
17.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schreibens. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tag der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
17.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
17.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
17.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
in Hotels von ARCOTEL Hotels in Österreich
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für die zeitweise Überlassung von Veranstaltungs-, Konferenz- und Banketträumen sowie von Businesssuiten des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen jeder Art wie z.B. Konferenzen, Bankette, Seminare, Tagungen und andere Veranstaltungen sowie für alle damit zusammenhängenden zusätzlichen Leistungen und Lieferungen des Hotels.
1.2 Vereinbarte Raummieten gelten ausschließlich für die Bereitstellung der Räumlichkeiten. Technische Geräte sowie deren Energiebedarf sind darin nicht enthalten.
1.3 Divergierende Bestimmungen, auch soweit sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners enthalten sind, kommen nicht zur Anwendung, es sei denn, diese wurden von ARCOTEL Hotels ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Sondervereinbarungen dürfen nur schriftlich geschlossen werden. In diesem Fall gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen subsidiär, soweit nichts anderes vereinbart ist oder die Sondervereinbarungen den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
§ 2 Vertragsabschluss
2.1 Der Vertrag wird durch die schriftliche Annahme des vom Hotel abgegebenen Angebots durch den Besteller abgeschlossen. Dem Hotel steht es frei, die Buchung in Textform zu bestätigen. Wenn der Besteller den Vertrag im Namen eines Dritten abschließt, so wird nicht er, sondern der Dritte der Vertragspartner von ARCOTEL Hotels. Der Besteller hat ARCOTEL Hotels darauf rechtzeitig und vor Vertragsabschluss besonders darauf hinzuweisen, seine schriftliche Bevollmächtigung für den konkreten Vertragsabschluss zu übersenden bzw. zu übergeben und ARCOTEL Hotels den Namen und die Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen.
2.2 Wird der Vertragsabschluss erkennbar im Namen des Dritten abgeschlossen oder hat der Dritte die vertragliche Abwicklung einen gewerblichen Vermittler oder Organisator beauftragt, so haften der Besteller, Vermittler oder Organisator gesamtschuldnerisch mit dem Dritten. Davon unabhängig ist der Besteller verpflichtet, alle vertraglichen Informationen, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Dritten weiterzuleiten.
2.3 Die Weiter- oder Untervermietung der überlassenen Räume, Flächen, und Gegenständen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens ARCOTEL Hotels.
§ 3 Leistungen, Preise, Zahlung
3.1 ARCOTEL Hotels ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen laut Vertrag und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erbringen.
3.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, pünktlich den vereinbarten Preis für die Leistungen zu bezahlen. Dies gilt ebenso für die in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen von ARCOTEL Hotels gegenüber Dritten, soweit diese Auslagen und Leistungen vertraglich fixiert oder von dem Vertragspartner genehmigt worden sind.
Weiters haftet der Vertragspartner für die Bezahlung sämtlicher von den Teilnehmern der Veranstaltung bestellten Speisen und Getränke, sowie von diesen veranlassten Kosten zur ungeteilten Hand.
3.3 Rechnungen sind sofort nach Erhalt, ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen wie folgt vereinbart:
a) gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in der Höhe von 4 Prozentpunkten
b) gegenüber Firmenkunden Verzugszinsen gem. § 456UGB in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
ARCOTEL Hotels steht die Geltendmachung eines höheren Schadens frei.
Für jede Mahnung nach Verzugseintritt, ist ARCOTEL Hotels berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von EUR 10,00 zu erheben.
3.4 Sollten die uns bekannt gegebenen Rechnungsdetails (z.B. Rechnungsadresse bzw. Splittung der Rechnung) nachträglich korrigiert werden müssen, wird pro Rechnungsänderung eine Bearbeitungsgebühr von EUR 10,00 eingehoben.
3.5 ARCOTEL Hotels ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Höhe der jeweiligen Vorauszahlung und deren Fälligkeit werden im Vertrag schriftlich vereinbart. Darüber hinaus ist ARCOTEL Hotels berechtigt, während der Veranstaltung aufgelaufene Forderungen durch Übergabe einer Zwischenrechnung jederzeit fällig zu stellen und unverzüglich die Begleichung dieser zu verlangen.
3.6 Der Vertragspartner kann nur mit einer rechtskräftigen oder unbestrittenen festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung von ARCOTEL Hotels aufrechnen oder mindern.
3.7 Vereinbart wird die Wertbeständigkeit der diesem Vertrag zugrundeliegenden Preise.
Verändert sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex VPI 2020 um mehr als 3% gegenüber dem Basisindex (das ist die Indexzahl des VPI 2020 für den Monat des Vertragsabschlusses), so werden die Preise entsprechend dieser Erhöhung angepasst. Wir behalten uns vor, diese Preisanpassung alle drei Monate zu evaluieren.
§ 4 Stornierung und Rücktritt durch den Vertragspartner
4.1 Das Hotel kann dem Vertragspartner ein jederzeitiges Rücktrittsrecht einräumen. Die Zustimmung des Hotels zum Rücktritt bedarf der Schriftform. In diesem Falle hat ARCOTEL Hotels Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die Stornobedingungen sind ein Bestandteil des schriftlich vereinbarten Vertrages zwischen dem Vertragspartner und ARCOTEL Hotels.
4.2 Der Vertragspartner hat den Rücktritt eines Vertrages schriftlich bekannt zu geben. Der Eingang der Stornierung muss seitens ARCOTEL Hotels schriftlich bestätigt werden.
4.3 Erfolgt keine Zustimmung, so ist das vereinbarte vertragliche Entgelt für die Leistungen des Hotels sowie die bei Dritten veranlassten Leistungen auch dann zu zahlen, soweit der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
§ 5 Rücktritt des Hotels
5.1 Sollte dem Vertragspartner ein kostenfreies Rücktrittsrecht eingeräumt werden, so ist ARCOTEL Hotels ebenfalls berechtigt, innerhalb der festgesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten, sobald Anfragen von anderen Gästen nach den Veranstaltungsräumen einlangen und der Vertragspartner auf Rückfrage durch ARCOTEL Hotels die Buchung nicht umgehend endgültig bestätigt.
5.2 Wird eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen der festgesetzten Frist geleistet, so ist ARCOTEL Hotels berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.3 Weiters ist ARCOTEL Hotels berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere sobald
• höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
• Veranstaltungen unter meineidigen oder irreführenden Angaben, z.B. des Veranstalters oder Zwecks gebucht werden
• ARCOTEL Hotels den begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung einen reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von ARCOTEL Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist
• ARCOTEL Hotels behält sich vor Veranstaltungen jederzeit abzulehnen bei Widerspruch gegen unser ethisches Wertesystem oder aus politischen Gründen; dies gilt auch für fix gebuchte und/ oder angezahlte Veranstaltungen
• eine nicht befugte Unter- oder Weitervermietung vorliegt
• ARCOTEL Hotels von Umständen Erkenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach Abschluss des Vertrages wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Vertragspartner offene Forderungen von ARCOTEL Hotels nicht ausgleicht oder keine genügende Sicherheitsleistung bietet und dadurch Zahlungsansprüche von ARCOTEL Hotels gefährdet erscheinen
• der Vertragspartner über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 47 EO abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat
• ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder anderer Gründen abgelehnt wird.
5.4 ARCOTEL Hotels hat den Vertragspartner bei Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich
schriftlich zu informieren.
5.5 Bei allen angeführten Fällen hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Schadenersatz.
§ 6 Beistellung eines Ersatzveranstaltungsraumes
6.1 ARCOTEL Hotels kann dem Vertragspartner einen adäquaten Ersatzveranstaltungsraum (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum unbenutzbar geworden ist (sind), bereits bestehende Veranstaltungen verlängert werden, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Etwaige Ansprüche kann der Vertragspartner in diesem Fall aus der Bereitstellung eines Ersatzveranstaltungsraumes nicht geltend machen.
§ 7 Änderung der Veranstaltungszeit und der Teilnehmeranzahl
7.1 Sollten sich, ohne vorherige schriftliche Zusage von ARCOTEL Hotels, die vereinbarten Anfangs- und/oder Schlusszeiten der Veranstaltung verschieben, so ist ARCOTEL Hotels berechtigt, die Kosten für die Bereitstellung von Personal und Ausstattung zu verrechnen, ausgenommen davon, das Hotel hat die Verschiebung zu vertreten.
7.2 Bei Veranstaltungen, welche länger als 24.00 Uhr dauern, kann ARCOTEL Hotels, von dieser Uhrzeit an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnen. Weiters kann ARCOTEL Hotels aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten von Mitarbeitern weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss der öffentlichen Verkehrsmittel Ihren Heimweg antreten müssen.
7.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet ARCOTEL Hotels bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmeranzahl bekannt zu geben. Die definitive Anzahl der Teilnehmer muss ARCOTEL Hotels mindestens vier Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden.
7.4 Bei Erhöhung der Teilnehmeranzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt.
7.5 Bei Reduktion der Teilnehmeranzahl kommen die Stornobedingungen laut dem schriftlichen Vertrag zur Anwendung.
§ 8 Abwicklung der Veranstaltung
8.1 Ohne Genehmigung dürfen Speisen und Getränke zur Konsumation nicht in das Hotel gebracht werden. ARCOTEL Hotels behält sich vor, für mitgebrachte Speisen und Getränke ein äquivalentes Entgelt in Rechnung zu stellen. Für mitgebrachte Speisen und Getränke wird keine Haftung übernommen.
8.2 Soweit ARCOTEL Hotels für den Vertragspartner auf dessen Veranlassung technische oder andere Einrichtungen von Dritten beschafft, so handelt ARCOTEL Hotels im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. ARCOTEL Hotels ist von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
8.3 Bei Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Vertragspartners unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels, ist davor die schriftliche Einwilligung seitens ARCOTEL Hotels erforderlich.
Durch die Verwendung dieser Geräte und Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an der technischen Ausstattung von ARCOTEL Hotels gehen in vollem Umfang zu Lasten des Vertragspartners. Der Veranstalter hat die Betriebssicherheit der Geräte zu gewährleisten und auf Verlangen nachzuweisen.
ARCOTEL Hotels ist berechtigt, die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten pauschal zu erfassen und zu verrechnen.
8.4 Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, nach Einwilligung durch ARCOTEL Hotels eigene Telefon-, Telefax und Datenübertragungseinrichtungen zu verwenden. Dafür kann ARCOTEL Hotels Anschluss- und Verbindungsentgelt in Rechnung stellen.
8.5 ARCOTEL Hotels ist bemüht, Störungen von zur Verfügung gestellten technischen und sonstigen Einrichtungen umgehend zu beseitigen. Zahlungen durch den Vertragspartner dürfen nur dann zurückbehalten oder gemindert werden, wenn das Hotel nicht in zumutbarer Zeit die Beseitigung der
Störung oder einen Ersatz beschaffen kann.
8.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Bescheide auf eigene Kosten zu beschaffen. Ferner obliegt dem
Vertragspartner die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung.
8.7 Der Vertragspartner hat im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung die nötigen Anmeldungen bei der zuständigen Behörde eigenverantwortlich und rechtzeitig einzubringen und ARCOTEL Hotels die bestätigten Formulare eine Woche vor der Veranstaltung vorzulegen.Das Hotel als Veranstaltungsort ist gesetzlich dazu verpflichtet für die Einhaltung der behördlichen Auflagen zu sorgen. Die Kosten für behördliche Anmeldungen und allfällige Gebühren oder Abgaben gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind gesondert zu entrichten.
8.8 Der Vertragspartner darf den Namen und Markenzeichen von ARCOTEL Hotels im Rahmen der Bewerbung von Veranstaltungen nur nach vorheriger Abstimmung mit ARCOTEL Hotels nutzen.
§ 9 Mitgebrachte Gegenstände
9.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Hotel zwecks Genehmigung jeglicher Installation von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen Mitteilung zu machen und dessen Einwilligung einzuholen. Die Veranstaltungsräume dürfen nicht beschädigt werden. Die Anbringung muss durch fachmännisches Personal erfolgen. Es müssen alle feuerpolizeilichen Brandschutzbestimmungen nach ÖNORM beachtet werden (jedenfalls B1, Q1).
9.2 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstiger Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumlichkeiten bzw. im Hotel. ARCOTEL Hotels übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, ausgenommen davon sind bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Die gesetzliche Haftung nach §§ 970 ff ABGB bleibt davon unberührt.
9.3 Alle mitgebrachten Gegenstände sind nach Veranstaltungsende unverzüglich zu entfernen. ARCOTEL Hotels ist berechtigt zurückgelassene Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen und entsorgen zu lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so hat ARCOTEL Hotels die Möglichkeit die Gegenstände im Veranstaltungsraum zu belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete zu berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
9.4 Bei Entstehen von Verpackungsmaterial (Kisten, Kunststoff, Kartonagen) welches in Verbindung mit der Veranstaltung anfällt, ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, dieses vor oder nach der Veranstaltung zu entsorgen. ARCOTEL Hotels ist berechtigt diese auf Kosten des Vertragspartners zu entsorgen, sollte dieser das Verpackungsmaterial im Hotel zurücklassen.
§ 10 Haftung des Vertragspartners
10.1 Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch die Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher der Veranstaltung, Mitarbeiter, sonstiger Dritte aus seinem Bereich, ihn selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter verursacht werden.
10.2 ARCOTEL Hotels ist berechtigt, vom Vertragspartner zur Absicherung von eventuellen Schäden, die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Bürgschaften, Kautionen, Versicherungen) und/oder Security zu verlangen.
§ 11 Haftung durch ARCOTEL Hotels
11.1 Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe, Musikinstrumente etc., welche von den Teilnehmern oder Veranstaltern mitgebracht werden, wird keine Haftung übernommen.
11.2 ARCOTEL Hotels haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, soweit das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen und bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Sonstige Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Bei Störungen oder Mängeln an den Leistungen des Hotels ist
der Vertragspartner verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Vertragspartner verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeiten der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens
hinzuweisen.
11.3 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn.
§ 12 Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des jeweiligen ARCOTEL Hotels, welches der Vertragspartner ist.
12.2 Als Gerichtsstand wird Wien vereinbart.
12.3 Die Anwendung von österreichischen Recht wird vereinbart.